Personalverleih

Personalverleih

Bei Verleih von Arbeitnehmenden in Betriebe des Bauhauptgewerbes sind die Bestimmungen des LMV einzuhalten, was durch die Regio-PBK kontrolliert wird.

Personalverleih

Der Verleih von Arbeitnehmenden wird durch das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) geregelt. Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag, so muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmenden die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages sowie die Regelungen zum flexiblen Altersrücktritt, sofern dieser im GAV geregelt ist, einhalten (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 AVG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AVG ist das im allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag zur Kontrolle vorgesehene paritätische Organ ist zur Kontrolle des Verleihers berechtigt.

Beim Verleih von Arbeitnehmenden in Betriebe des Bauhauptgewerbes sind also die entsprechenden Bestimmungen des LMV einzuhalten, wobei die Regio-PBK als zuständiges paritätisches Organ in ihrem Zuständigkeitsgebiet für die Kontrolle zuständig ist. Bei nicht geringfügigen Verstössen gegen den LMV ist die Regio-PBK nach Art. 20 Abs. 2 AVG einerseits berechtigt, dem fehlbaren Verleiher eine Konventionalstrafe nach Massgabe des LMV sowie die Kontrollkosten aufzuerlegen, und andererseits verpflichtet, dem kantonalen Arbeitsamt Meldung zu erstatten. Insofern unterscheidet sich das Verfahren bei der Kontrolle der Personalverleiher nicht wesentlich von demjenigen der brancheninternen Arbeitgeber. Der Regio-PBK stehen bei der Kontrolle von Personalverleihern dieselben Befugnisse und Pflichten zu, welche in der Rubrik «Verfahren» näher beschrieben sind.