Entsendung

Entsendung

Entsendung

Gemäss Entsendegesetz ist die Regio-PBK in der Regio Basiliensis auch zuständig für die Kontrolle der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in die Schweiz entsendet.

Entsendung

Nach Art. 2 EntsG haben Arbeitgeber den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen zu garantieren, die insbesondere in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen in den Bereichen minimale Entlöhnung, Arbeits- und Ruhezeit, Mindestdauer der Ferien, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen sowie Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Mann und Frau vorgeschrieben sind.

Die Bestimmungen über die minimale Entlöhnung sowie die Arbeits- und Ruhezeit sind dabei in den Art. 1 und 2 der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) näher umschrieben. Im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen durch die ausländischen Arbeitgeber ist zudem die Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zum Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich zu beachten. Die SECO-Weisung steht nachfolgend zum Download bereit.

Die Einhaltung der Anforderungen des Entsendegesetzes bezüglich der Bestimmungen eines allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags wird gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a EntsG vom mit der Durchsetzung des GAV betrauten paritätischen Organ kontrolliert. Im Bereich des Bauhauptgewerbes bedeutet dies, dass die ausländischen Arbeitgeber den in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen zu garantieren haben, welche der LMV vorschreibt. Die Regio-PBK ist dabei das für die Kontrolle zuständige Organ und als solches nach Art. 9 Abs. 1 EntsG verpflichtet, jeden festgestellten Verstoss bei der zuständigen kantonalen Behörde zu melden (zuständig im Kanton Basel-Landschaft: Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, zuständig in den Kantonen Basel-Stadt und Solothurn: jeweiliges Amt für Wirtschaft und Arbeit), woraufhin die Behörde eine entsprechende Sanktion verhängen kann.

Die Regio-PBK ist auch berechtigt, dem ausländischen Arbeitgeber gemäss Art. 2 Abs. 2quater EntsG i. V. m. Art. 79 Abs. 2 lit. b LMV eine Konventionalstrafe bzw. gemäss Art. 7 Abs. 4bis EntsG i. V. m. Art. 79 Abs. 2 lit. c und Art. 79 Abs. 2bis LMV die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Im Übrigen unterscheidet sich das Verfahren bei der Kontrolle des ausländischen Arbeitgebers nicht wesentlich von demjenigen der brancheninternen schweizerischen Arbeitgeber. Der Regio-PBK stehen bei der Kontrolle der ausländischen Arbeitgeber dieselben Rechte und Pflichten zu, wie sie in der Rubrik «Verfahren» näher beschrieben sind.