Beschaffung

Beschaffung

Beschaffung

Die Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand erfolgt nach den Regeln der Submissionsgesetzgebung. Insbesondere gemäss den kantonalen Beschaffungsgesetzen hat eine Bauunternehmung die Einhaltung des GAV durch eine sogenannte GAV-Bestätigung der Regio-PBK nachzuweisen.

GAV-Bestätigung

Die kantonalen Beschaffungsgesetze sehen vor, dass Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die der Erfüllung öffentlichen Aufgaben dienen, nur an Arbeitgeber vergeben werden, welche an einem GAV beteiligt sind und dessen Einhaltung nachweisen können. (vgl. §5 Gesetz über öffentliche Beschaffungen (Beschaffungsgesetz) BS, §5 Gesetz über öffentliche Beschaffungen BL, §9 Gesetz über öffentliche Beschaffungen (Submissionsgesetz) SO).

Zu diesem Zweck kann die Unternehmung eine GAV-Bestätigung bei der paritätischen Berufskommission einholen. Eine GAV-Bestätigung bescheinigt gegenüber einer Submissionsbehörde, dass eine Baufirma den gesamtarbeitsvertraglichen Vorschriften des Landesmantelvertrages für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) sowie weitere Gesetzesbestimmungen (z.B. FAR, Parifonds Bau) in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet ist, und dass der für das Bauhauptgewerbe zuständigen paritätischen Kommission (Regio-PBK) im Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments keine Verstösse gegen oben genannte Vorschriften bekannt sind. GAV-Bestätigungen werden nur an Unternehmen ausgestellt, die den LMV vollumfänglich einhalten.