Arbeitszeiten

Arbeitszeiten

Der LMV sieht in Art. 23 ff. eine Vielzahl von Vorschriften betreffend die Arbeitszeit vor. Insbesondere ist über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit eine detaillierte Kontrolle zu führen.

Neben der ordentlichen Arbeitszeit können die Arbeitnehmenden unter gewissen Voraussetzungen auch zu ausserordentlichen Zeiten oder in Schichtarbeit beschäftigt werden. Für eine erste Übersicht soll nachfolgendes Merkblatt dienen.

Ordentliche Arbeitszeiten

Die Betriebe sind berechtigt, einen eigenen betrieblichen Jahresarbeitszeitkalender zu erstellen und dieser den Mitarbeitenden bekanntzugeben. Ein eigener betrieblicher Arbeitszeitkalender muss bis spätestens Ende Januar desselben Jahres der Regio-PBK zur Kenntnis gebracht und von dieser genehmigt werden. Erstellt der Betrieb innert Frist keinen eigenen Arbeitszeitkalender oder wird dieser von der Regio-PBK nicht genehmigt, so gilt gemäss Art. 25 Abs. 1 LMV der von der Kommission jährlich zu erstellende Musterarbeitszeitkalender. Der Musterarbeitszeitkalender des Jahres 2018 steht in der Rubrik «Downloads» zur Verfügung und stellt eine Empfehlung der Regio-PBK dar.

ausserordentliche Arbeitszeit

Ausserordentliche Arbeitszeiten

Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit

Von normalen Arbeitszeitkalender abweichende Arbeitszeiten sind meldepflichtig. Dies gilt insbesondere auch für Samstagsarbeit. Nacht- und Sonntagsarbeit ist generell bewilligungspflichtig. Die Gesuche sind den entsprechenden kantonalen Amtsstellen rechtzeitig einzureichen.

Infos und Gesuchsformulare

Samstagsarbeit

Samstagsarbeit muss der Regio-PBK gemeldet werden. Dazu ist nachfolgendes Formular zu verwenden:

 

Meldeformular für Samstagsarbeiten (editierbar)

 

Das editierbare Formular kann von Hand oder mit einem PDF-Programm ausgefüllt und je nach Version auch gespeichert werden. Das Formular ist in beiden Fällen persönlich zu unterzeichnen.

Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular ist per Post oder per E-Mail (info@regio-pbk.ch) an die Regio-PBK zu senden.

Sonderarbeit

Für ein Gesuch um Bewilligung für vorübergehende Sonderarbeit (Nachtarbeit, Sonntagsarbeit) sind je nach Kanton unterschiedliche Amtsstellen zuständig, weshalb auch unterschiedliche Formulare zu verwenden sind.

Basel-Landschaft: Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA)

Im Kanton Basel-Landschaft ist folgendes Formular zu verwenden:

Gesuch um Bewilligung für vorübergehende Sonntags-/Nacht-/Schichtarbeit (editierbar)

 

Basel-Stadt: Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Im Kanton Basel-Stadt besteht für vorübergehende Sonntagsarbeit, vorübergehende Nachtarbeit, vorübergehende Drei- oder Mehrschichtarbeit und vorübergehender ununterbrochener Betrieb ein einziges Gesuchsformular:

Gesuch um Arbeitszeitbewilligung

 

Solothurn: Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Im Kanton Solothurn besteht für vorübergehende Sonntagsarbeit, vorübergehende Nachtarbeit und vorübergehende Schichtarbeit ein einziges Gesuchsformular:

Gesuch um Bewilligung für vorübergehende Nachtarbeit/Sonntagsarbeit/Schichtarbeit

Schichtarbeit

Grundlagen für Schichtarbeiten

Jede Baufirma, welche im Direktauftrag eine Arbeit im Schichtbetrieb erbringen möchte, muss vorgängig den Schichtplan von der zuständigen paritätischen Berufskommission genehmigen lassen. Werden Subakkordanten für die Durchführung von Bauarbeiten im Schichtbetrieb eingesetzt, so gilt für diese der Schichtplan des Hauptunternehmers. Letzterer muss sich also darum kümmern, dass eventuelle Schichtarbeiten seiner Subakkordanten ordentlich gemeldet und bewilligt werden.

Schichtgesuche sind der Regio-PBK mindestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn zur Genehmigung vorzulegen. Nachfolgend stehen die entsprechenden Gesuchsformulare sowie die Richtlinie über die Schichtarbeit im schweizerischen Bauhauptgewerbe zum Download bereit.

Richtlinie über die Schichtarbeit im schweizerischen Bauhauptgewerbe

 

Schichtarbeitsformular für Baubetriebe

 

Schichtarbeitsformular für Bauherren